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1.
2.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):343-345
Die Klagsanmerkung zwecks Ausnützung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts (hier: der Eigentümergemeinschaft) setzt nach § 27
Abs 2 WEG 2002 voraus, dass sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung gegen einen Bekl richten, der zu diesem Zeitpunkt
noch als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die bewilligte Grundbuchseintragung wirkt auf den Zeitpunkt des
beim Grundbuch einlangenden bücherlichen Antrags/Grundbuchsgesuchs zurück. Deshalb schlie?t auch das zeitlich vor dem Klagsanmerkungsantrag
eingebrachte, aber erst nach dessen Einlangen beim Grundbuchsgericht bewilligte Einverleibungsgesuch eines Dritten, WE im
Grundbuch zu erwerben, die Klagsanmerkung gegen den Ver?u?erer aus. über den sp?ter eingebrachten Anmerkungsantrag darf vielmehr
erst entschieden werden, wenn das Einverleibungsgesuch des WE-Erwerbers rechtskr?ftig bewilligt ist. 相似文献
3.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):110-112
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger
ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden
ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den
im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer
allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht
dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch
wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile. 相似文献
4.
5.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):254-257
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen
auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f:
streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen
Au?erstreitverfahren geltend zu machen. 相似文献
6.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):258-260
Zur Vermeidung der Verj?hrung des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) ist eine bestimmte hohe Qualit?t oder Intensit?t der
Ausübung nicht erforderlich. Nur v?llige Zwecklosigkeit kann den weiteren Rechtsbestand einer pers?nlichen Dienstbarkeit vernichten.
Es genügt, wenn der Berechtigte die Wohnr?ume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau
zu beurteilen. Dabei sind die von der Rsp zum Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien nicht analog
anzuwenden. 相似文献
7.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):257-258
Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden
Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch
Dritten gegenüber wirksam. 相似文献
8.
Die wirtschaftlich unzutreffende Einsch?tzung des Gesch?ftsganges, mit der schon bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden
konnte, stellt keinen Grund für die vorzeitige Aufl?sung eines Bestandvertrages dar. Die bei Vertragsabschluss nicht voll
absch?tzbaren Auswirkungen des Konkurrenzkampfes k?nnen nicht Anlass für die Vertragsaufl?sung sein. Es ist m?glich, dass
zwar die Voraussetzungen für eine Zinsminderung, nicht jedoch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsaufhebung vorliegen. 相似文献
9.
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):588-590
Für die Haftung des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB kommt es – entsprechend dem Wortlaut des §
1313a ABGB – nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen
nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverh?ltnisses.
Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB h?ngt nicht davonab, ob der Gesch?ftsherr dem Gehilfen nach deren
Innenverh?ltnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch
zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schil?ufers
wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer,
deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gem § 1313a ABGB einzustehen. 相似文献